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Arten der KV(Zielgruppen)

Krankenversicherung

Dieser Personenkreis benötigt einen Versicherungsschutz, der die finanziellen Folgen von Krankheiten, aber auch Leistungen für zahnärztliche Behandlung, Hilfsmittel und dergleichen deckt. Versicherungsbedarf besteht ferner für die Deckung des Verdienstausfalls bei Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit oder für die Deckung zusätzlicher Kosten eines Krankenhausaufenthaltes (z.B. Vertretung) und für das Pflegefallrisiko (SGB V §§6 und §§7).

  • Angestellt und Arbeiter mit einem Arbeitsentgelt oberhalb der Jahresentgeltgrenze;
  • Hauptberuflich selbständig Erwerbstätige (Selbständige);
  • Beamte (auch in Ausbildung und im Ruhestand)1);
  • Freiberuflich Tätige, z.B. niedergelassene Rechtsanwälte, Notare, Architekten, Steuerberater,
    Ärzte, selbständige Apotheker, selbständige
  • Personen mit geringfügiger Beschäftigung

1)Beamte erhalten eine Beihilfe ihres Dienstherrn zu den entstandenen Kosten der Krankheit usw.. Dieser Personenkreis benötigt einen Versicherungsschutz, der die verbleibende Differenz an den Krankheitskosten und Pflegekosten deckt.

Fortfall der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung
Jahresarbeitsentgeltgrenze

Für Arbeitnehmer, die bereits seit 2002 oder früher privat versichert waren, gilt eine Versicherungspflichtgrenze von 4.162,50 € im Monat (49.950 € jährlich).

Die Beitragsbemessungsgrenze - also bis zu der Beitrag gezahlt wird - liegt bei jährlich 45.000 EUR (mtl. 3.750,00 EUR).

Die Berechnungsgrundlage - 75% der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung für das Kalenderjahr - kann nicht mehr 100% angewendet werden, siehe Tabelle.

2010:
  West Ost
gesetzliche
Rentenversicherung:
5.500 € 4.650 €
gesetzliche Krankenversicherung: 3.750 € 3.750 €
Versicherungspflichtgrenze 4.162,50 €
SGB V §6 (4) Befreiungsgrenze

Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten, endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie überschritten wird. Dies gilt nicht, wenn das Entgelt die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt. Bei rückwirkender Erhöhung des Entgelts endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf das erhöhte Entgelt entstanden ist.

Krankenzusatzversicherung

Für folgende Personengruppen besteht Versicherungspflicht:

  • Arbeitnehmer, soweit das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt 75% der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) nicht übersteigt.

Für diesen Personenkreis bietet die PKV ergänzende Versicherungsschutzangebote.

  • Landwirte, Künstler und Publizisten, Studenten, Rentner, Behinderte und Rehabilitanten. Versicherungspflicht besteht für diese Personen in der GKV, soweit sie nicht aufgrund besonderer Regelungen befreit werden können oder die Versicherungspflicht anderweitig erfüllt ist.
Jahresarbeitsentgelt

Die folgende Tabelle zeigt, welche Bezüge bei der Berechnung des Jahresarbeitsengelts, das für den Fortfall der Versicherungspflicht maßgebend ist, berücksichtigt bzw. nicht berücksichtigt werden:

Arbeitsentgelt Jahres-
arbeitsentgelt
ja nein
lfd. Arbeitsentgelt (Lohn bzw. Gehalt) X  
regelmäßige Sonderzahlungen (Urlaubs-/Weihnachtsgeld) X  
Familienzuschläge (z. B. Verheirateten- und Kindergeldzuschläge)   X

Überstunden pauschal

X  
Überstunden tatsächlich   X
Sachbezüge X  
vermögenswirksame Leistungen X  
pauschal besteuerte Bezüge (Direktversicherungen, Zuschüsse zu Betriebsveranstaltungen usw.)   X
Zweitbeschäftigungen (versicherungspflichtig) X  

Ergänzende Krankenversicherung (Gesundheitsreform)

Aufgrund der Gesundheitsreform finden Leistungseinschränkungen statt. Wir bieten Ihnen hier die Möglichkeit, sich über ergänzende Krankenversicherungen zu informieren... >>> weiter

Entstehung und Bedeutung der Krankenversicherung

Der Wunsch nach Gesundheit ist seit jeher eines der primären Bedürfnisse der Menschheit. Trotz aller medizinischen Fortschritte können Erkrankungen nicht verhindert werden... >>> weiter

Rechtsquellen

Rechtsquellen für die private Krankenversicherung finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), im Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen... >>> weiter

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