Nach dem Umwelthaftungsgesetz (UmweltHaftG) gilt eine Gefährdungshaftung bei Personen- und Sachschäden. Hierbei wird zugunsten des Geschädigten vermutet, dass der Betreiber einer Anlage der Schadenverursacher ist, wenn diese geeignet ist, den nachgewiesenen Personen- bzw. Sachschaden zu verursachen (Verursachungsvermutung).
Die Ersatzpflicht gilt für
Eine eigenständige Umwelthaftpflichtversicherung ist zwingend für:
Die Haftungshöchstgrenze liegt nach §§8-10 des UmweltHaftG bei Personen- und Sachschäden und daraus resultierende Vermögensschäden bei 80 Mio. €. Ist der Schaden durch höhere Gewalt verursacht worden oder ist die Anlage bestimmungsgemäß betrieben worden und der Sachschaden nur unwesentlich, muss der Anlageninhaber nicht haften.
Die Umweltgefahren, die Unternehmer im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Umwelt-Basisversicherung mitversichern können sind meist Umwelteinwirkungen, die ursächlich mit dem im Versicherungsschein beschriebenen Risiko zusammenhängen und nicht zu den oben genannten Risikogruppen gehören. Dies umfasst beispielsweise Schäden aus dem allgemeinen Umweltrisiko, Allmählichkeitsschäden und Vermögensschäden, die aus der Verletzung von Aneignungsrechten, wie bspw. des Jagdausübungs-, Fischerei- oder Wassergebrauchsrechts entstehen. Ebenso sichern sie meist die Risiken aus dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, aus dem Besitz und der Verwendung von Kleingebinden bis 50 l Fassungsvermögen (Gesamtlagermenge kleiner als 500 kg bzw. Liter), die im Sinne der Gesetze schon als Anlagen zählen und wasserrechtliche Benutzungsrechte und –befugnisse.
Der nach BGB erforderliche Kausalitätsbeweis ist bei Umweltschäden praktisch kaum führbar. Nach dem UmweltHaftG wird deshalb zugunsten des Geschädigten vermutet, dass der Betreiber einer Anlage der Schadenverursacher ist, wenn diese geeignet ist, den nachgewiesenen Personen- bzw. Sachschaden zu verursachen (Verursachungsvermutung).