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Rechtsquellen

Arten der Unfallversicherung

Ein Unfall liegt vor, wenn der Versicherte durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine dauerhafte... >>> weiter

Versicherungsformen

Als Einzel-Unfallversicherung bezeichnet man die Versicherungsform, bei der der Versicherungsschutz auf die persönlichen Bedürfnisse und Wünsche einer einzelnen Person... >>> weiter

Entstehung und Bedeutung der Unfallversicherung

Unfälle können jedem jederzeit passieren. Ganz plötzlich und ungewollt – im Straßenverkehr, im Haushalt, im Urlaub oder beim Sport. Und nichts ist schlimmer, als wenn... >>> weiter

Vergleich GUV und PUV

Gestaltung ist durch Gesetz oder Verordnung geregelt; keine Gestaltungsmöglichkeit... >>> weiter


Rechtsquellen zur Unfallversicherung

Die private Unfallversicherung kann als Einzel- oder Gruppen-Unfallversicherung vereinbart werden und beruht ausnahmslos auf einem privatrechtlichen Vertrag. Rechtsgrundlage sind vertragliche Vereinbarungen und gesetzliche Bestimmungen.

Rechtsgrundlagen vertraglicher Art

Hinsichtlich der vertraglichen Vereinbarungen sind zu unterscheiden:

  • Erklärungen des VN auf dem Antrag (z.B. Anerkenntnis von Bindefrist, Empfang der Versicherungsbedingungen, Entbindung von der Schweigepflicht, Einwilligung nach dem Bundesdatenschutzgesetz),
  • Klauseln (z.B. Infektionsklausel für Ärzte und Zahnärzte),
  • Zusatzbedingungen (z.B. Zusatzbedingungen für die Kinder-Unfallversicherung),
  • Besondere Bedingungen (z.B. Besondere Bedingungen für die Unfallversicherung mit progressiver Invaliditätsstaffel),
  • Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Unfallversicherung (AUB).

Der Verband der Schadenversicherer hat im Rahmen der Gruppenfreistellungsverordnung Muster allgemeiner Versicherungsbedingungen entworfen (AUB 94) und den angeschlossenen Unternehmen unverbindlich zur Anwendung empfohlen.

Rechtsgrundlagen gesetzlicher Art

VVG: Die gesetzlichen Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes enthalten in §§ 179 – 185 besondere Vorschriften für die Unfallversicherung. Ferner finden die Vorschriften für sämtliche Versicherungszweige (§§ 1 – 48) Anwendung. Da die Unfallversicherung nach der Einteilung des VVG (vgl. §§ 1) eine Personenversicherung ist, gelten die Vorschriften für die Schadenversicherung (§§ 49 ff.) nicht, soweit sie nicht ausdrücklich für anwendbar erklärt sind (z.B. § 64 Abs. 2 in § 184 Abs. 2).

BGB: Das Bürgerliche Gesetzbuch findet Anwendung, soweit in den vorgenannten Rechtsgrundlagen keine abschließende Regelung getroffen ist.

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