Vermögensfolgeschäden als Folge von Personen- oder Sachschäden
Sie sind als sogenannte unechte Vermögensschäden nach AHB im Rahmen der vereinbarten Deckungssummen ohne weitere Begrenzung immer mitversichert.
Reine Vermögensschäden
Vermögensschäden, die sich weder auf Personenschäden noch auf Sachschäden zurückführen lassen, sind nach AHB nicht generell mitversichert.
Deckung besteht aber
Abhandenkommen von Sachen
Der Verlust einer Sache wäre als Vermögensschaden einzuordnen, wenn nicht die AHB das Abhandenkommen von Sachen als eigene Schadenart ausdrücklich ausgeschlossen hätten. Soll daher auch dieses Risiko mitversichert sein, so bedarf es immer einer zusätzlichen Vereinbarung.
Allerdings ist eine Sache nur dann abhandengekommen, wenn der Besitz an ihr zwar entzogen, sie aber dennoch tatsächlich irgendwo unversehrt vorhanden ist und auch grundsätzlich wiedererlangt werden kann. Ist die abhandengekommene Sache dagegen beschädigt oder in ihrer Gebrauchsfähigkeit beeinträchtigt worden, so liegt ein schon nach AHB generell versicherter Sachschaden vor.
Besonderheit: Abhandenkommen von Schlüsseln
Nur wenn das Abhandenkommen von Sachen bzw. speziell Schlüsselverlustschäden mitversichert sind, besteht Deckung aus der PHV, der generell auch die AHB zugrunde liegen.
Sind dagegen die Schlüssel des geschädigten Dritten z. B. durch einen gleichzeitig eingetretenen (vom VN verschuldeten) Personenschaden abhandengekommen, so sind Schlüsselverlust und Schlossauswechselung schon als Vermögensfolgeschaden nach AHB immer gedeckt.
Zusammenfassung